DIE STEUERNUMMER IN SPANIEN
Unabhängig davon, ob Sie in Spanien eine Wohnung kaufen, einen festen Wohnsitz begründen, oder einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen wollen, benötigen Sie immer eine Steuernummer.
Es gibt drei verschiedene Begriffe für die Steuernummer in Spanien: NIE, NIF, CIF
A.- NIE - Número de Identificación de Extranjeros
Die NIE ist die Steuernummer für Ausländer. Sie ist die Basis für jegliche geschäftliche Aktivitäten in Spanien. Sie ist anzugeben bei allen Steuerzahlungen und ist bei der Polizeibehörde unter Vorlage des Personalausweises / Reisepasses mittels eines Formulars zu beantragen. Sofern später die "Residencia" beantragt wird, ändert sich diese Ausländernummer nicht, sondern wird übernommen.
Die Steuernummer ist sowohl beim Immobilienerwerb als auch in notariellen Angelegenheiten und zur Zahlung der entsprechenden Steuern unerlässlich.
In der Regel dauert die Erteilung der Steuernummer mindestens 4 Wochen ab Einreichung der Unterlagen. Falls Sie also eine Immobilie kaufen wollen, müssen Sie die NIE mindestens ein Monat vor Zeichnung der Kaufurkunde beantragen.
Allein die Beantragung der NIE löst keine Steuerpflicht oder die Vermutung einer Steuerpflicht aus. Sie dient lediglich der Identifizierung und hat eine unbefristete Gültigkeit.
Beantragen Sie deshalb frühzeitig eine Steuernummer. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie. Sie bekommen alle notwendigen Unterlagen mit Erläuterungen per Mail zugesandt, unterzeichnen diese und senden sie uns per Post zu. Ihre NIE müssen Sie schließlich persönlich bei der Polizeibehörde abholen. Das kann dann aber am gleichen Tag geschehen, wie die Unterzeichnung der Kaufurkunde.
B.-NIF - Número de Identificación Fiscal
Dies ist die Steuernummer für Personen mit spanischer Nationalität. Sie stimmt mit der Personalausweisnummer überein und dient den gleichen steuerlichen Zwecken wie die NIE.
C.-CIF - Código de Identificación Fiscal
CIF ist die Steuernummer für juristische Personen, also für Gesellschaften wie z.B. die spanische SL.
DIE TARJETA DE RESIDENCIA
Aufgrund des Dekrets 178/2003 vom 14.02.2003 besteht für EU-Bürger und für Staatsangehörige der Schweiz nicht mehr die Verpflichtung zur Beantragung eines Residentenausweises. Ein in Spanien Residenter kann sich zukünftig durch Vorlage seines Reisepasses sowie der spanischen Steuernummer (NIE) ausweisen.
Wer dennoch im Besitz einer Tarjeta de Residencia sein möchte, kann diese weiterhin beantragen. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Neben einem ausgefüllten Antragsformular sind grundsätzlich der gültige Personalausweis, sowie 3 Passfotos vorzulegen.
A.- Vorteile
Verkauft der Inhaber eines Residentenausweises in Spanien seine Immobilie, so entfällt die Verpflichtung des Käufers, 5 % vom notariell beurkundeten Kaufpreis einzubehalten und an das spanische Finanzamt abzuführen. Es wird jedoch davon abgeraten, den Residentenausweis nur zu diesem Zweck zu beantragen. Denn der in Spanien Ansässige ist verpflichtet, seine Veräußerungsgewinne in einer Steuererklärung zu deklarieren und die entsprechenden Steuern zu zahlen.
B.- Nachteile
1.- Der Residente unterwirft sich auch erweitert den spanischen Normen. Zum Beispiel ist er dazu verpflichtet beim spanischen Straßenverkehrsamt bestimmte Angaben bezüglich seines Führerscheins zu machen bzw. diesen dort überprüfen zu lassen.
2.-Aus steuerrechtlicher Sicht gilt als resident und damit unbeschränkt steuerpflichtig, wer sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Die Folge ist, das das gesamte Einkommen grundsätzlich in Spanien versteuert werden muss, wobei der unbeschränkt Steuerpflichtige dann aber auch das Recht auf umfangreichere steuerliche Abschreibungen genießt.
Mehrfache steuerliche Belastungen werden durch das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen vermieden.
3.- Probleme mit dem spanischen Finanzamt können sich jedoch für denjenigen ergeben, der im Besitz einer Residentenbescheinigung ist, in Wirklichkeit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und eine Einkommensteuererklärung für Nichtresidente bzgl. seiner Immobilie abgibt. Denn das Finanzamt geht in diesen Fällen oftmals davon aus, dass die betreffende Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Gegenteil hat dann der Steuerschuldner durch Vorlage einer beglaubigten und übersetzten Bescheinigung seines Finanzamtes in ihrem Heimatland zu beweisen.
Lassen Sie sich von uns deshalb vor der Beantragung einer Residentenbescheinigung fachlich beraten.

