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Änderungen im Jahre 2010 im spanischen Steuerrecht zur attraktiven Firmengründung in Spanien.
Heraufsetzung des Freibetrages der Einmalzahlung des Arbeitlosengeldes auf 15.500,00 Euro für Existenzgründer.
Erhöhung des Steuersatzes für Sparzinsen auf 19%, und auf 21% über 6.001,00 Euro
Steuerabzug auf Mieteinnahmen wird auf 19% erhöht
Einzelunternehmer bekommen einen Abzugsbetrag von 20% der Besteuerungsgrundlage in der spanischen Einkommensteuer, wenn die Belegschaft in gleicher Zahl beibehalten wird
Die spanische GmbH (S.L.) wird steuerentlastet. Der Eingangssteuersatz bis zur Besteuerungsgrundlage von 120.202,41 Euro wird von 25% auf 20% herabgesenkt und der hohe Steuersatz ab 120.202,41 Eur wird von 30% auf 20% herabgesenkt, wenn die Belegschaft in gleicher Zahl beibehalten wird
Die spanische Umsatzsteuer (IVA) wird im Regelsatz von 16% auf 18% erhöht
Neureglungen 2009 im spanischen Umsatzsteuerrecht
- Eingeschränkter Vorsteuerabzug
Neudefinition des Unternehmerbegriffes betrifft Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Bislang waren Handelsgesellschaften wie die spanische GMBH (S.L.) stets Unternehmen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, selbst wenn sie nicht aktiv waren oder lediglich als Holding funktionierten.
Neuheit:
Die spanische GMBH, die beispielsweise Immobilien hält, die sogenannte Vermögensverwaltungsgesellschaft, die keine andere unternehmerische Aktivität hat, kann nicht mehr erlittene Vorsteuer von der Finanzbehörde zurückfordern. - Veräusserung des gesamten Unternehmens
Bislang war die Veräusserung umsatzsteuerfrei.
Dies wird für aktive Unternehmen nunmehr erweitert, selbst wenn nur einzelne Geschäftszweige veräussert werden, gilt die Steuerfreiheit in der spanischen Umsatzsteuer (IVA; entsprechend auf den kanarischen Inseln die IGIC). - Rückforderung von bezahlter spanischer Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer wird in der Regel zur Zahlung fällig, wenn die Rechnung dem Kunden gestellt wird.
Zahlt der Kunde die Rechnung nicht, muss trotzdem die Umsatzsteuer an die spanische Finanzbehörde abgeführt werden.
Bislang konnte erst nach 2 Jahren die gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden, jetzt kann dies bereits nach einem Kalenderjahr erfolgen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Nehmen Sie unsere steuerliche Beratung im spanischen Umsatzsteuerrecht in Anspruch, da verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen und Fristen strengstens einzuhalten sind. - Im allgemeinen Umsatzsteuerrückvergütungssystem kann jedes Unternehmen nunmehr monatlich die Umsatzsteuer zurückfordern.
Hierfür muss das Steuermodell 340 monatlich mit der Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Das Modell 340 wird für alle unsere Kunden erstellt, und ist der Auszug der Buchhaltung in Bezug auf die Eingangs – und Ausgangsrechnungen, Investitionsgüter und bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe.
Interessant ist die monatliche Rückvergütung insbesondere für Unternehmen die kostspielige Anfangsinvestitionen tätigen und dadurch erhebliche Vorsteuerbeträge in der IVA (IGIC) bezahlen müssen.
Beispielhaft sei hier die Investition in eine Solarstromanlage genannt.

